Die Pfändungsgrenze bei einer Privatinsolvenz

Die Privatinsolvenz ist für viele Menschen ein rettender Ausweg aus einer ansonsten oft ausweglosen Schuldensituation. Das Verfahren ist mehrstufig aufgebaut und beginnt mit dem Versuch, die Gläubiger außergerichtlich zu einer vergleichsweisen Regelung ihrer Forderungen zu bewegen. Wird der vorgelegte Zahlungsplan, meist unter Verzicht auf einen Teil der jeweiligen Forderung, akzeptiert, zahlen Sie als Schuldner die vereinbarten Raten. Scheitert die Einigung, wird das Verfahren unter Einbeziehung des Gerichts fortgesetzt.

Wenn auch das Gericht keine einvernehmliche Regelung herbeiführen kann, beginnt das eigentliche Insolvenzverfahren. Jetzt können die Gläubiger keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mehr gegen Sie ausbringen. Das Gericht setzt einen Treuhänder ein, der Ihr eventuell noch vorhandenes Vermögen vorab verwertet. Letztlich müssen Sie, wenn der Zahlungsplan feststeht, Ihr pfändbares Einkommen gemäß einer Privatinsolvenz Pfändungstabelle für die Dauer von sechs Jahren an den vom Gericht bestellten Treuhänder abtreten, der das Geld auf die Gläubiger gemäß dem gerichtlichen Zahlungsplan verteilt. Danach kommen Sie in den Genuss der Restschuldbefreiung und sind schuldenfrei.

Ihr pfändbares und umgekehrt Ihr nicht pfändbares Einkommen richtet sich nach einer Pfändungstabelle, die der Gesetzgeber alle zwei Jahre den Lebenshaltungskosten anpasst. Sie stellt sicher, dass Ihnen ein Mindestbetrag Ihres Einkommens verbleibt, den Sie zur Sicherstellung Ihres Lebensunterhaltes benötigen. Der Betrag geht von Ihrem Existenzminimum aus, das am 1.1.2011 bei 989,99 Euro lag. Diese Pfändungsgrenze bei einer Privatinsolvenz erhöht sich für jede Person, der gegenüber Sie unterhaltsverpflichtet sind. Bei einem begründeten persönlichen Bedarf kann das Gericht auf Ihren Antrag den Pfändungsfreibetrag erhöhen.

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